AGB
Allgemeine Nutzungs- und Lizenzbedingungen (ANLB) der Brixxbox GmbH.
Präambel
Die Brixxbox GmbH (nachfolgend Lizenzgeber genannt) ist Herstellerin und Urheberin der Business Application Plattform brixxbox (nachfolgend brixxbox genannt) sowie darauf basierenden Lösungen. Der Lizenzgeber stellt mit Business Application Plattform brixxbox eine Technologie zur Verfügung, mit der Anwendungen ressourcenschonend konfiguriert werden.
Mit brixxbox können Geschäftsprozesse durchgängig und benutzerfreundlich abgebildet werden. Der Vorteil dabei ist, dass weniger individuell programmiert, sondern Anwendungen einfach konfiguriert werden können. Bestehende Applikationsvorlagen können als Ausgangspunkt genutzt und jederzeit auf individuelle Anforderungen angepasst werden. Egal ob Desktop, Smartphone, Tablet oder Wearables, die nachhaltige Anpassbarkeit der Anwendungen und die durch Webtechnologien ermöglichte rasante Umsetzung garantieren Mehrwerte und sorgen dafür, die IT wieder zum Innovationsträger zu machen.
Die Einräumung von Lizenzrechten zur Nutzung von brixxbox sowie die Bereitstellung der Nutzung erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Nutzungs- und Lizenzbedingungen (nachfolgend ANLB) in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 1 Anwendbarkeit
(1) Diese ANLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, soweit diese die Übertragung von Lizenzrechten zum Inhalt haben. Der Lizenzgeber behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese ANLB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den ANLB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder aufgrund anderer gleichwertiger Gründe erforderlich ist und den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der ANLB werden dem Lizenznehmer mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb dieser Frist von sechs (6) Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist der Lizenzgeber jederzeit berechtigt, die ANLB zu ändern, aufzuheben oder durch andere ANLBs zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hochschulen, Stiftungen des öffentlichen Rechts etc.), nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Die ANLB gelten entsprechend für die Überlassung von Aktualisierungen, Updates, Erweiterungen und sonstigen Änderungen von brixxbox.
(4) Die ANLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers mit der Leistungserbringung an den Lizenznehmer vorbehaltlos beginnt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ANLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch den Lizenzgeber maßgebend.
(6) Die vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:
a) Lizenzvertrag bzw. individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen des Lizenzvertrages nach Vertragsschluss
b) die allgemeinen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Lizenzgebers samt Anlagen
c) Standards und Normen
d) gesetzliche Vorschriften
(7) Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.
§ 2 Lizenzeinräumung
(1) Alle Rechte an brixxbox stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(2) Die Rechte an den vom Lizenznehmer auf Basis von brixxbox erstellten Anwendungen stehen dem Lizenznehmer zu.
(3) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer gegen Entgelt für die jeweilige Vertragslaufzeit das nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, brixxbox und die lizenzierten Rechte nach Maßgabe der in diesen ANLB geregelten Bestimmungen und Beschränkungen sowie des Lizenzvertrages und der weiteren Nutzungsbestimmungen zu nutzen.
(4) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, ein Reverse-Engineering, eine Disassemblierung und/oder Dekompilierung der Vertragssoftware durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Der Lizenzvertrag kommt mit Annahme des Angebotes, spätestens mit der Bereitstellung der Produkte und damit verbundenen Leistungen durch den Lizenzgeber zustande, soweit keine gesonderte anderweitige Regelung getroffen wurde. Angebot im Sinne des Vertragsrechts ist die Bestellung des Lizenznehmers.
§ 4 Pflichten des Lizenzgebers
(1) Während der Laufzeit des Vertrages wird der Lizenzgeber, sofern diese Leistung nicht unzumutbar ist, Aktualisierungen und Updates für brixxbox liefern. Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten enthalten, wobei der Lizenznehmer jedoch keinen Anspruch auf Realisierung bestimmter Funktionalitäten im Rahmen der Updates hat. Der Lizenzgeber entscheidet insoweit allein über Umfang und Frequenz von Updates.
§ 5 Änderungen/Erweiterungen/Systemvermessung
(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, laufend Erweiterungen und Optimierungen am System vorzunehmen, die aufgrund der technischen Weiterentwicklung oder in Hinblick auf die Erweiterung der Plattform anfallen.
(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzuschränken, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, des Datenschutzes oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(3) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass der Lizenzgeber von ihm übertragenen Inhalte weder überwacht noch die Verantwortung für Inhalte übernehmen kann, die über brixxbox übertragen werden. Ausschließlich der Lizenznehmer ist verantwortlich für die von ihm veröffentlichen Texte, Grafiken, Daten und sonstigen Informationen. Der Lizenzgeber lehnt insbesondere jede Verantwortung für die Richtigkeit oder die Qualität derjenigen Informationen ab, die unter Nutzung der Dienstleistung abgerufen worden sind.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt, jederzeit und regelmäßig eine Vermessung der Systeme des Lizenznehmers durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Systeme gemäß dem Lizenzvertrag genutzt werden. Mit diesem Verfahren wird überprüft, ob der Lizenznehmer die Allgemeinen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Lizenzgebers einhält, es dient insbesondere auch einer Überprüfung der auftrags- und vertragsgemäßen Nutzung und Errechnung des Vertragswertes nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Konditionen. Darüber hinaus dient diese Prüfung dazu, Unklarheiten bezüglich des Umfangs der Nutzungs- und Lizenzrechte zu vermeiden. Ergibt sich durch die Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der Business Application Platform brixxbox durch den Lizenznehmer über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist der Lizenzgeber berechtigt, den durch die unberechtigte Nutzung angefallenen Betrag nachzulizenzieren.
§ 6 Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Produkte des Lizenzgebers sachgerecht, im Rahmen dieser ANLB, des geltenden Rechts und der Leistungsbeschreibung zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
a) die vereinbarten Entgelte zu zahlen
b) die Nutzungsbestimmungen von brixxbox einzuhalten
c) dem Lizenzgeber die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der angebotenen Leistungen erforderlich ist und die Installation nicht durch den Lizenznehmer selbst vorgenommen wird
d) die Zugriffsmöglichkeit auf die Dienste des Lizenzgebers nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen
e) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder zukünftig für die Teilnahme an den angebotenen Leistungen des Lizenzgebers erforderlich sein sollten
f) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passwörter geheim zu halten, bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangen
g) erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung)
h) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihre Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern oder beschleunigen
i) nach Abgabe einer Störungsmeldung dem Lizenzgeber durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandene Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Überprüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers lag
j) das Internet, bzw. den Zugang hierzu nicht rechtsmissbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine Inhalte einzubringen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird
k) sicherzustellen, dass seine auf dem Server des Lizenzgebers eingesetzten Skripte und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Leistungserbringung durch den Lizenzgeber stören könnten.
§ 7 Höhere Gewalt
Der Lizenzgeber ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen z.B. Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, Unterbrechung der Strom-, Telekommunikations- und Internetversorgung.
§ 8 Market Place
(1) Der Lizenzgeber plant die Erweiterung von brixxbox, um dort von ihm selbst entwickelte oder vom Lizenznehmer oder Dritten entwickelte Applikationen zu verwalten und/oder für andere Lizenznehmer und Kunden des Lizenzgebers gegen Zahlung eines Entgelts anzubieten bzw. deren Nutzungsmöglichkeit gegen Entgelt zu vermitteln oder in sonstiger Weise gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die weiteren Einzelheiten zu den Nutzungsmöglichkeiten des Market Place werden in den „Nutzungsbedingungen Market Place" gesondert geregelt.
(2) Soweit der Lizenznehmer von ihm entwickelte Applikationen auf dem Market Place einstellen möchte, verpflichtet er sich, dass diese mit den Qualitätsvorgaben der Nutzungsbedingungen des Market Place übereinstimmen. Die Einhaltung der Qualitätsvorgaben ist erforderlich, um eine technisch einwandfreie Nutzung der zur Verfügung gestellten Applikationen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die angebotene Leistung des Lizenznehmers den Qualitätsvorschriften entspricht, die für den Lizenzgeber und andere Lizenznehmer gelten.
(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Qualität zu kontrollieren. Stellt der Lizenzgeber fest, dass die angebotenen Leistungen nicht der vereinbarten Qualität entsprechen, ist er berechtigt, die Einstellung in den Market Place abzulehnen bzw. auch die erstellten Leistungen des Lizenznehmers vom Market Place zu entfernen.
(4) Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber hiermit eine weltweite, kostenlose, unbefristete und nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Materialien, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nutzung des Market Place einreicht und deren Vermarktung ein.
(5) Nicht eingestellt werden dürfen
a) Inhalte, für die der Lizenznehmer keine Erlaubnis, kein Recht oder keine Lizenz zur Nutzung hat
b) illegale, irreführende Inhalte
c) personenbezogene, private oder vertrauliche Inhalte Dritter
d) unerwünschte oder unbefugte Werbung, Werbematerialien oder informationelle Ankündigungen
(6) Der Lizenznehmer oder der jeweilige Dritte ist für die von ihm auf dem Market Place eingestellten Applikationen selbst verantwortlich, insbesondere für deren Inhalte, Gewährleistungen und Wartungs- und Supportleistungen.
§ 9 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer schuldet dem Lizenzgeber für die Einräumung der Nutzungsrechte eine Vergütung. Die vom Lizenznehmer zu entrichtende Vergütung sowie die einzelnen Abrechnungsmodalitäten ergeben sich, entsprechend dem Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung, aus den jeweils gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Monatlich ausgewiesene Entgelte sind monatlich zum Ende der individuellen Abrechnungsperiode fällig.
(2) Je nach Leistungspaket ist ein Limit von 100 E-Mails monatlich (Free Trial) oder 5.000 E-Mails monatlich (Basis, Standard, Enterprise) definiert. Bei einem Bedarf von mehr als 5.000 E-Mails monatlich wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 0,001 € je E-Mail fällig.
(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Höhe der Entgelte sowie das Preismodell nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB zu ändern.
(4) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mit einer Frist von mindestens zwei Monaten von der Entgeltänderung in Kenntnis setzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltänderung schriftlich zu kündigen. Die Entgeltänderung tritt in Kraft, wenn der Lizenznehmer nicht fristgerecht widerspricht.
(5) Der Lizenzgeber erstellt für die vereinbarte Leistung eine Rechnung. Der Zahlungseingang hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung der Lizenzgebühren erfolgt in Euro zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe auf das Konto des Lizenzgebers unter Angabe des Verwendungszwecks. Zahlt der Lizenznehmer eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, so befindet er sich kraft Gesetz in Verzug und der Lizenzgeber ist berechtigt, die Forderung in Höhe von 12 % p.a. zu verzinsen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, alle Rechnungen in elektronischer Form zu erhalten, wobei E-Mail eingeschlossen ist.
§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Lizenznehmer darf etwaige Ansprüche gegen den Lizenzgeber nur dann gegen Ansprüche des Lizenzgebers auf Lizenzgebühren nach § 12 aufrechnen, wenn die Ansprüche des Lizenznehmers anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Haftung
(1) Soweit in dem nachstehenden § 14 Abs. 2 nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung des Lizenzgebers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet vorbehaltlich des nachstehenden § 14 Abs. 2 insbesondere nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, für Schäden wegen Verlustes oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre und der Lizenznehmer ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen wurde, für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Produktionsausfällen und/oder Betriebsunterbrechungen und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
(2) Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gem. § 14 Abs. 1 gelten nicht für Körperschäden, Schäden an Gesundheit und Leben sowie Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden, die der Lizenzgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Sie gelten ferner nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. In diesen Fällen gilt Folgendes:
a) Der Lizenzgeber haftet wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder für Personen und/oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Der Lizenznehmer haftet ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für entsprechendes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.
c) Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind, haftet der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen, im letztgenannten Fall jedoch nur in Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
§ 12 Urheber und Schutzrechte/Verteidigung der Lizenzierten Rechte
(1) Alle Rechte an der Plattform und sonstigen im Rahmen des Lizenzvertrages überlassenen Unterlagen und Programme stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(2) Die Parteien werden sich über sämtliche Verletzungen der Lizenzierten Rechte, die ihnen während der Laufzeit des Vertrages bekannt werden, gegenseitig unverzüglich schriftlich unterrichten.
(3) Das gerichtliche und außergerichtliche Vorgehen gegen Verletze, einschließlich Vergleichsgespräche, wegen einer Verletzung oder anderer unberechtigter Nutzung der Lizenzierten Rechte, ist grundsätzlich dem Lizenzgeber vorbehalten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Maßnahmen bezüglich der Verletzung oder unberechtigten Nutzung der Lizenzierten Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers zu unternehmen. Der Lizenznehmer wird jedoch auf Wunsch und auf Kosten des Lizenzgebers diese in angemessener Weise im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen einen Verletzer unterstützen.
§ 13 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Lizenzvertrag wird mit Inkrafttreten wirksam und wird für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit geschlossen. Er verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. bei Beendigung erlischt das Recht zur Nutzung der brixxbox-Plattform.
(2) Falls eine der Parteien („Verletzende Partei") eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder mit einer ihrer Verpflichtungen aus diesen ALNB oder dem Lizenzvertrag in Verzug gerät, so wird die andere Partei („Nicht-verletzende Partei") der Verletzenden Partei die Vertragsverletzung bzw. den Verzug schriftlich mitteilen und verlangen, dass die Vertragsverletzungen bzw. der Verzug unverzüglich geheilt werden wird. Falls die Verletzende Partei die Verletzung bzw. den Verzug nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Nicht-Verletzenden Partei heilt, ist die Nicht-Verletzende Partei berechtigt, diesen Vertrag schriftlich zu kündigen.
(3) Eine wesentliche Vertragsverletzung des Lizenznehmers, die den Lizenzgeber berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) dem Verzug des Lizenznehmers mit der Abrechnung und/oder Zahlung von Lizenzgebühren,
b) wenn der Lizenznehmer die Schutzrechte des Lizenzgebers angreift.
(4) Der Lizenznehmer ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein für die Vertragsprodukte wesentliches Lizenziertes Recht wegfällt oder der Nutzung der Lizenzierten Rechte gewerbliche Schutzrechte Dritter entgegenstehen.
(5) Weiter und in Ergänzung zu dem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß vorstehendem § 17 Abs. 3 ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich gegenüber der anderen Partei zu kündigen, wenn die andere Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gerät und damit gerechnet werden muss, dass innerhalb der nächsten Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt wird oder wenn ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
(6) Brixxbox ist berechtigt den Nutzern jederzeit nutzungs-, bzw. lizenzbezogene Informationen in Form von Emails, Anrufen und Ähnlichem ohne vorherige Ankündigung zu übermitteln.
§ 14 Datenschutz
Der Lizenznehmer wird hiermit gem. datenschutzrechtlicher Bestimmungen (EU-DSGVO) davon unterrichtet, dass die im Rahmen der Bestellabwicklung bzw. Registrierung angegebenen personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesem Zwecke maschinenlesbar gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Bestellung abzuwickeln und um die Bestellungen mittels Rechnungsstellungen abrechnen zu können.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und der Lizenznehmer sich damit einverstanden erklärt hat. Dieser kann seine Einwilligung zur Weitergabe der Daten auch jederzeit gegenüber dem Lizenzgeber widerrufen.
§ 15 Einwilligung zur Nutzung von Daten
Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber die o.g Daten i.S.d. § 18 sowie technische Daten und zugehörige Informationen, insbesondere technische Informationen über die Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände sowie deren Anwendungssoftware und Peripheriegeräte erheben und nutzen darf, die in regelmäßigen Abständen erfasst werden, um die Bereitstellung von Software-Aktualisierungen, Produkt-Support und anderen im Zusammenhang mit der Lizenz erbrachten Dienstleistungen zu erleichtern. Der Lizenzgeber darf diese Informationen nutzen, um seine Informationen zu verbessern oder dem Lizenznehmer Dienstleistungen oder Technologien zur Verfügung zu stellen, solange dies in einer Form erfolgt, die dessen Identität nicht preisgibt. Der Lizenznehmer kann jederzeit und kostenfrei Auskunft
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Klauseln dieser ALNB oder des Lizenzvertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der ALNB oder des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwa vorhandene Regelungslücken des Vertrages.
§ 17 Schriftformerfordernis, Gerichtsstandvereinbarung
(1) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen wird vorbehalten, wenn dies infolge von Änderungen der einschlägigen Gesetze, behördlichen Beanstandungen oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Lizenz- und Nutzungsbedingungen sowie der hierauf basierenden Lizenzverträge bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Für diese ALNB sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(4) Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird, soweit der Lizenznehmer keine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, der Gerichtsstand Hückelhoven vereinbart. Jede Vertragspartei ist außerdem berechtigt, den anderen Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.